Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie deckt folgende Risiken:

  • Schäden eines Lebensmittel produzierenden Betriebes, die durch die behördliche Schließung des Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen entstehen
  • Schäden im versicherten Betrieb, die auf Grund von behördlich angeordneten oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführte Desinfektion entstehen
  • die Kosten einer behördlich angeordneten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften angeordneten Desinfektion
  • die Kosten für die behördlich angeordneten Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 31 bzw. § 36 des Bundesseuchengesetzes
  • Schäden, die an Waren entstehen auf Grund der behördlich angeordneten Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung derjenigen Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein
  • Aufwendungen für Lohnkosten derjenigen im Betrieb beschäftigten Personen, denen wegen Erkrankung an Seuchen, dem Verdacht der Ansteckung oder Infektion oder als Ausscheider bzw. Ausscheidungsverdächtigter von Erregern die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird.

Unter Seuchen werden alle nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheiten verstanden.

Erhalten sämtliche Beschäftigte des versicherten Betriebes Arbeitsverbot, dann ist auch dies als Betriebsschließung anzusehen und somit versichert.

Die Entschädigungsleistungen des Versicherungsunternehmens umfassen:

  • bei Schließung des Betriebes die Zahlung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen
  • Zahlung des vereinbarten Tagessatzes bis zu drei Tagen bei Stilllegung des Betriebes wegen Desinfektionsmaßnahmen
  • Entschädigung der belegbaren Desinfektionskosten, die entstehen, um zur Desinfektion den Betrieb nicht stillzulegen
  • bei der Entseuchung von Waren: anfallende Kosten zur Brauchbarmachung, anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und die Entschädigung des nachzuweisenden Schadens an den Waren
  • Erstattung der Entseuchungskosten an Waren und Entschädigung des eingetretenen Warenminderwertes. Entschädigungsgrenze ist der tatsächliche Warenwert
  • bei Arbeitsverboten von Betriebsangehörigen wegen Erkrankung, Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern: die Bruttolohnkosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Allerdings gibt es hier eine sechswöchige Zeitbegrenzung von Beginn des Tätigkeitsverbotes an. Begrenzt ist die Entschädigung auch finanziell, und zwar bis zur Höhe der 30fachen Tagesentschädigung. Richtet sich das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen mitarbeitenden Ehegatten und erhält dieser zudem keine Tagesentschädigung, gelten die Entschädigungsleistungen bis zur Höhe der 30fachen Tagesentschädigung, auch für eine neu eingestellte Fachkraft.
  • Hat der Versicherungsnehmer Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen zu leisten, werden diese vom Versicherer ersetzt.