Betriebsunterbrechungsversicherung

Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmer infolge eines Sachschaden unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Unterbrechungsschaden. Der Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. Versichert gelten Schäden, die durch die Gefahr: Feuer, Brand, Blitzschlag usw. entstanden sind.

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