Laufzeit des Maklerauftrages
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigen Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
Haftung / Verjährung
Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1,5 Mio. € je Schadensfall begrenzt. Der Versicherungsmakler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren. beginnend mit dem Schluss des Jahres in welchen der Maklervertrag beendet wurde, verjähren.
Weisungsgebundenheit
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber inhausgehende Inforamtionen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Abtretungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
Erklärungsfiktion
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Stillschweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer First von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gehen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Stillschweigen als Annahme der Änderung gilt.
Rechtsnachfolge
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler. beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschälten erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers. Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.